Die Regelung steht bereits fest
§ 12 Absatz 2 der deutschen Medizinprodukte-Betreiberverordnung enthält eine Sonderregelung für AED, die zur Benutzung durch Laien vorgesehen sind. Sicherheitstechnische Kontrollen, kurz STK, können unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen. Dazu gehören Selbsttests des Gerätes und regelmäßige Sichtprüfungen durch den Betreiber.
Für ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommene Laien AED kommt im Rahmen dieser Ausnahme hinzu, dass die Selbsttestergebnisse dokumentiert und regelmäßig automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermittelt werden. Abhängig von den Ergebnissen können Sichtprüfungen dann anlassbezogen erfolgen.
Die Regelung betrifft Deutschland. Anforderungen anderer Länder sind gesondert zu prüfen. Sie ist keine pauschale europäische Fernwartungspflicht für jeden Defibrillator.
Vorhandene Geräte zuerst einordnen
Die zusätzliche Anforderung knüpft an die Inbetriebnahme ab 2027 an. Aus ihr ergibt sich keine pauschale Pflicht, sämtliche vorhandenen AED auszutauschen. Ob eine STK entfallen kann, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab. Sind diese nicht erfüllt, bleibt die reguläre Prüfpflicht zu beachten.
Erfassen Sie deshalb zuerst das genaue Modell, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die bisherigen Kontrollen. Beziehen Sie die aktuellen Herstellerunterlagen ein. Eine Rechnung oder eine Modellbezeichnung allein beantwortet nicht alle Fragen zur vorgesehenen Betriebsweise.
| Ausgangslage | Sinnvoller nächster Schritt |
|---|---|
| Gerät bereits vor 2027 in Betrieb | Bisherige Kontrollen und die Voraussetzungen einer möglichen STK Ausnahme prüfen lassen |
| Neue Inbetriebnahme ab 2027 geplant | Dokumentation, automatische Übermittlung und Überwachungsdienst vor der Auswahl konkret klären |
| Inbetriebnahme oder Ausführung unklar | Unterlagen und Seriennummer zusammentragen und Hersteller oder Fachbetrieb einbeziehen |
Meldungen brauchen eine zuständige Person
§ 12 Absatz 2 sieht außerdem vor, Daten zu Funktionsfähigkeit, Standort und öffentlicher Zugänglichkeit über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitzustellen. Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest muss der Betreiber die Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederherstellen beziehungsweise wiederherstellen lassen.
Legen Sie fest, wer Meldungen erhält, wer bei Abwesenheit übernimmt und wie erforderliche Maßnahmen dokumentiert werden. Klären Sie auch, was bei unterbrochener Datenübertragung geschieht. Eine fehlende aktuelle Meldung ist kein Nachweis der Einsatzbereitschaft.
- Meldeempfänger und Vertretung festlegen
- Übertragung und Benachrichtigungen bei der Einrichtung prüfen
- Serviceweg und Vorgehen bei Störungen vereinbaren
- Gerätedaten und öffentliche Zugangszeiten aktuell halten
Fernüberwachung und Instandhaltung gehören zusammen
Fernüberwachung liefert Informationen. Erforderliche Wartungen, Inspektionen und Reparaturen bleiben eigenständige Aufgaben. Die Herstellerangaben sind dabei zu berücksichtigen. Ein beschädigtes Gehäuse oder verbrauchte Elektroden werden durch eine digitale Meldung nicht wieder einsatzbereit.
Ein Mobilfunkmodul oder eine App allein belegt noch nicht, dass die konkrete Lösung alle benötigten Anforderungen erfüllt. Entscheidend sind Gerät, Überwachungsdienst, Konfiguration und die Organisation beim Betreiber.
Diese Fragen gehören in Ihr Beratungsgespräch
Vergleichen Sie neben dem AED auch die verfügbare Verbindung am Standort, dokumentierte Meldungen, den Umgang mit Verbindungsausfällen und laufende Kosten. Lassen Sie sich die Funktionen Ihrer konkreten Geräteausführung und des zugehörigen Dienstes erläutern.
Der Anwendungsbereich ist ebenfalls wichtig. Produkte, die ausschließlich in eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und benutzt werden, sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen. Ein privater Käufer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede spätere Nutzung darunter fällt.
Kurz erklärt
Häufige Fragen.
Muss jeder vorhandene AED zum Jahreswechsel ersetzt werden?
Aus der Zusatzanforderung für neu ab 2027 in Betrieb genommene Geräte folgt keine pauschale Austauschpflicht. Modell, bisherige Inbetriebnahme, Herstellerangaben und die geltenden Prüfpflichten müssen zusammen betrachtet werden.
Entfallen mit einer Internetverbindung sämtliche Kontrollen?
Nein. Die Ausnahme von der STK ist an Voraussetzungen gebunden. Erforderliche Instandhaltung, das Bearbeiten von Störungen und die Organisation vor Ort bleiben relevant.
Gilt diese Information für ganz Europa?
Der Beitrag erläutert die deutsche MPBetreibV. Für einen Standort in einem anderen Land sind dessen Anforderungen gesondert zu klären.
Stand 19. Oktober 2026. Für Ihr konkretes Gerät sind die Herstellerangaben und die individuellen Betriebsbedingungen maßgeblich.

